In casu lag aufgrund der Meldungen aus der Bevölkerung – wie nachfolgend noch aufgezeigt werden wird – ein solcher strafprozessualer Anfangsverdacht vor, sodass man sich bereits aus diesem Grund im Anwendungsbereich der StPO und nicht mehr des PolG befand. Abgesehen davon findet sich im PolG auch keine gesetzliche Grundlage für das vorliegende Vorgehen der Polizei. So sind Videoüberwachungen nach PolG nur vorgesehen für nicht personenbezogene Bilder (Art. 121 PolG), bei Massenveranstaltungen (Art. 122 PolG) oder zum Schutz öffentlicher Gebäude (Art. 124 PolG);