StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht. Besteht hingegen ein Tatverdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich die polizeiliche Tätigkeit nach der StPO und sie ermittelt nach Art. 306 ff. StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2 m.H.). In casu lag aufgrund der Meldungen aus der Bevölkerung – wie nachfolgend noch aufgezeigt werden wird – ein solcher strafprozessualer Anfangsverdacht vor, sodass man sich bereits aus diesem Grund im Anwendungsbereich der StPO und nicht mehr des PolG befand.