Weiter wurde betreffend Dokumente aus der einschlägigen Zeit festgehalten, gemäss Angaben des zuständigen Mitarbeiters seien die vorhandenen Unterlagen (Einvernahmeprotokoll und Auswertung der Hausdurchsuchung) bereits dem Anzeigerapport beigelegt worden; weitere Unterlagen, insbesondere betreffend die Überwachung, seien nicht erstellt worden (pag. 858 f.). Im oberinstanzlichen Verfahren stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Beweisergänzungsantrag, bei der Polizei das Falljournal einzufordern (pag. 1057). Dieser Antrag wurde gutgeheissen und das Falljournal hierauf eingereicht;