2. März 2023 geht hervor, dass offenbar nicht nur, wie in den Anzeigerapporten erwähnt, durch Mitarbeitende der Polizei observiert worden war, sondern dass zusätzlich «im Rahmen der Vorgaben des Polizeigesetzes des Kantons Bern» eine Videoinstallation mit Ausrichtung auf die öffentliche Strasse am L.________(Adresse) angebracht worden sei. Weiter wurde betreffend Dokumente aus der einschlägigen Zeit festgehalten, gemäss Angaben des zuständigen Mitarbeiters seien die vorhandenen Unterlagen (Einvernahmeprotokoll und Auswertung der Hausdurchsuchung) bereits dem Anzeigerapport beigelegt worden;