Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, was er in diesen Taschen transportiert habe (pag. 86 und 99). Näheres zu diesen «Überwachungen» ging bei der Übermittlung der Anklageschrift und der Akten an das erstinstanzliche Gericht nicht aus den Akten hervor. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz forderte daher am 21. Februar 2023 einen Bericht zu den Eckpunkten der Observation unter Beilage dazugehöriger Dokumente aus der fraglichen Zeit bei der Polizei ein (pag. 853). Aus der Rückmeldung der Polizei vom