von diesem Zeitpunkt befinde sich nichts in den Akten. Dass die Meldungen nicht wörtlich protokolliert, sondern lediglich zusammenfassend in den Anzeigerapporten festgehalten wurden, stellt nach Auffassung der Kammer weder eine Verletzung der Dokumentationspflicht dar, noch steht dies der Begründung eines – für eine Observation benötigten – Anfangsverdachts grundsätzlich entgegen. Dasselbe gilt im Übrigen für den Umstand, dass die meldenden Personen nicht aus den Akten hervorgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.3.3.;