Nach Auffassung von Rechtsanwalt D.________ ist betreffend die Meldungen die Dokumentationspflicht verletzt, da deren genauer Inhalt nicht bekannt sei. Dies reiche nicht aus zur Begründung eines Anfangsverdachts; der Tatverdacht müsse belegbar gemacht werden. Auch begründe nicht jede Meldung oder Vermutung einen Anfangsverdacht. Und schliesslich sei zu beachten, dass diese Meldungen offenbar deutlich früher eingegangen seien, als die Observation (angeblich) angeordnet worden sei. Der Anfangsverdacht sei aber im Zeitpunkt der Anordnung der Observation zu prüfen; von diesem Zeitpunkt befinde sich nichts in den Akten.