So stellt sie insbesondere eine Grundlage für die nachträgliche Beurteilung des Anfangsverdachts sowie des konkreten Tatverdachts und nicht zuletzt der damit verbundenen Parteirechte dar (vgl. BÜRGE, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Bern 2018, S. 181). Das Bundesgericht hat bisher meist offen gelassen, ob es sich bei der möglichen Verletzung der Protokollierungs- und Aktenführungsvorschriften um die Verletzung einer Gültigkeits- oder einer Ordnungsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StPO handelt (Urteile 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2 und 2.3; 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 3.4;