Die Verschriftlichung sämtlicher von der Polizei getätigten Ermittlungshandlungen ist nicht nur hinsichtlich der Information gegenüber der Staatsanwaltschaft von Relevanz, sondern auch für ein allfälliges Beschwerdeverfahren. So stellt sie insbesondere eine Grundlage für die nachträgliche Beurteilung des Anfangsverdachts sowie des konkreten Tatverdachts und nicht zuletzt der damit verbundenen Parteirechte dar (vgl. BÜRGE, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Bern 2018, S. 181).