12 Verfahrensrechte] auch ausführlich BSK StPO-HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, N 4 ff. zu Art. 100). Art. 307 Abs. 3 StPO bestimmt des Weiteren – in Präzisierung der in Art. 76 StPO und Art. 100 StPO statuierten allgemeinen Dokumentationspflichten –, dass die Polizei ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten festhält.