Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4; vgl. zur verfahrensrechtlichen Funktion der Aktenführung [Gedächtnis- oder Perpetuierungsfunktion, Informationsfunktion, Kontroll- und Garantiefunktion sowie Grundlage einer effizienten Wahrnehmung der