E. 4.4.4 m.H.). Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1). Art. 76 StPO enthält sodann allgemeine Bestimmungen zur Protokollierungspflicht. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO sind die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Das Protokoll erfüllt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im