11 hebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 148 IV 22 E. 5.5.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4.3). Ordnungsvorschriften sollen demgegenüber in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen (GLESS, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO-BEARBEITERIN], N 67 zu Art.