7. Rechtliche Grundlagen (Überblick) 7.1 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO (verbotene Beweiserhebungsmethoden wie Zwangsmittel, Gewaltanwendung etc.) erhoben wurden, in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Art. 141 Abs. 2 StPO zufolge dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.