6. Vorbemerkung Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, im Rahmen der im vorliegenden Fall erfolgten Beweiserhebungen seien diverse strafprozessuale Gültigkeitsvorschriften verletzt worden. Dies habe in casu die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel zur Folge, was zum Freispruch der beiden Beschuldigten von den gegenüber ihnen erhobenen Vorwürfen führe. Die Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft teilt diese Auffassung nicht.