6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft insoweit nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil hinsichtlich der seitens der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Verwertbarkeit der Beweismittel