III des Urteilsdispositivs sowie der Einziehungen gemäss Bst. D Ziff. 1 und 3 des Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist. Mangels Anfechtung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigungen gemäss Bst. C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Demgegenüber hat die Kammer die Freisprüche der beiden Beschuldigten samt entsprechender Rechtsfolgen (allfällige Sanktionen; allfällige Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mit Überprüfung der Höhe derselben betreffend den Beschuldigten 2; Kostenverlegung;