5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung bzw. der Anschlussberufung des Beschuldigten 2 (vgl. Ziff. I.2 und I.4 oben) ist vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Verfahrenseinstellung gemäss Bst. A Ziff. I des Urteilsdispositivs, der Abschreibung des Widerrufsverfahrens gemäss Bst. A Ziff. III des Urteilsdispositivs sowie der Einziehungen gemäss Bst.