8 II. C.________ sei zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 76 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). D. Weitere Verfügungen