I zugesprochene Genugtuung von CHF 11'400.00 Anschlussberufung. Weiter hielt er fest, kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 1071 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte in ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2023 keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 2 geltend (pag. 1077). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) fand vom 30. Oktober 2024 bis 1. November 2024 statt (pag. 1197 ff.).