II.1-3 betreffend A.________ [nachfolgend: Beschuldigter 1] und Bst. B Ziff. I.1 betreffend den Beschuldigten 2) sowie die Verfügungen bzw. Beschlüsse in Bst. D Ziff. 2 und 4-7 (pag. 1055 ff.). Rechtsanwältin B.________ teilte mit Schreiben vom 23. September 2023 namens des Beschuldigten 1 mit, kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen und keine Anschlussberufung zu erklären (pag. 1063 f.). Mit Eingabe vom 25. September 2023 erklärte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2 in Bezug auf die diesem in Bst. B. Ziff. I zugesprochene Genugtuung von CHF 11'400.00 Anschlussberufung.