2. Berufung Gegen das Urteil vom 15. März 2023 meldete der zuständige Staatsanwalt der Region Emmental-Oberaargau mit Eingabe vom 16. März 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 958). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 15. August 2023 und wurde den Parteien mit Verfügung desselben Tages zugestellt (pag. 979 ff. und pag. 1034 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) reichte mit Eingabe vom 31. August 2023 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Sie erklärte, die Berufung richte sich gegen sämtliche Freisprüche (Bst. A Ziff. II.1-3 betreffend A._____