Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 15'404.35. D. Beschlüsse Weiter wird beschlossen: 1. Die bei A.________ beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, Waffen und Chemikalien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben: - 2 Mobiltelefone Samsung (Verz. Nr. 6.001 und Verz. Nr. 6.004) 3. Die bei C.________ beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).