Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 386+387 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2024 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Obergerichtssuppleantin Mühlethaler, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Zybach Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand teilweise mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffenge- setz, Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (B1) teilweise mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (B2) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 15. März 2023 (PEN 22 142/143) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil und Urteilsberichtigung Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 15. März 2023 was folgt (pag. 950 ff.; Hervorhebungen im Original, Aus- lassungen in eckigen Klammern): A. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 01.08.2018 bis 14.03.2020 in G.________(Ortschaft) durch Erwerb zum eigenen Konsum sowie durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana; wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und – soweit Amphet- amin sowie Ecstasy (MDMA) betreffend – mengenmässig qualifiziert sowie teilweise gemeinsam mit C.________ begangen 1. in der Zeit vom 24.07.2020 bis 26.01.2021 in G.________ (Ortschaft) durch Erlangen, Be- fördern, Aufbewahren, Lagern, Besitz sowie teilweise Veräussern oder auf andere Weise in Verkehr bringen von 1.1.1. 120.556 Kilogramm Marihuana (teilweise THC-haltig, teilweise CBD-Cannabis; davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.01.2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 36.419 Kilogramm); 1.1.2. 9.6 Kilogramm Haschisch (davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.01.2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 542 Gramm); 1.1.3. 2'225 Gramm Amphetamingemisch (davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.01.2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 1'030 Gramm); 1.1.4. 1'630 Stück Ecstasy Tabletten (davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.01.2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 495 Stück); 2. in der Zeit vom 15.03.2020 bis am 26.01.2021 in G.________(Ortschaft) durch Erwerb zum eigenen Konsum sowie durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana; 3. in der Zeit vom 01.08.2018 bis am 26.01.2021 in G.________(Ortschaft) durch Veräussern einer unbekannten Menge Marihuana an H.________; 2 2. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 1. in der Zeit von Januar 2020 bis 26.01.2021 beim Grenzübertritt in die Schweiz sowie in G.________(Ortschaft) durch Erwerb, Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, Auf- bewahren und Besitz zwei verbotener Waffen (ein Butterflymesser und ein Schlagring); 2. in der Zeit von ca. 01.01.2019 bis 26.01.2021 anlässlich zwei verschiedener Hausräumun- gen an unbekannten Orten im I.________ (Region) sowie in G.________(Ortschaft) durch unberechtigtes Aufbewahren und unberechtigten Besitz zweier Waffen (ein Revolver und ein Klappmesser); 3. der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 01.01.2020 bis 26.01.2021 in G.________(Ortschaft) durch unerlaubtes Herstellen und am 31.12.2020 in G.________(Ortschaft) durch unerlaubte Verwendung von Sprengmitteln; unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF 7'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 11.02.2021 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse und unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'200.00 und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung; vgl. Bst. C hiernach) von CHF 2'757.15, insgesamt bestimmt auf CHF 11'957.15, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 5’400.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’800.00 Total CHF 9’200.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF 2’257.15 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 500.00 Total CHF 2’757.15 Total Verfahrenskosten CHF 11’957.15 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 11'157.15 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; vgl. Bst. C hiernach). III. 1. Das Widerrufsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 100.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 200.00. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. 3 B. C.________ I. C.________ wird freigesprochen: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und – soweit Amphetamin sowie Ecstasy (MDMA) betreffend – mengenmässig qualifiziert sowie teilweise gemeinsam mit A.________ begangen in der Zeit vom 24.07.2020 bis 26.01.2021 in G.________(Ortschaft) durch Erwerb oder auf andere Weise Erlangen, Aufbewahren bzw. Aufbewahren lassen, Besitz, Veräussern, auf andere Weise Verschaffen oder in Verkehr bringen sowie Anstaltentreffen zum Veräussern von 1. 120.556 Kilogramm Marihuana (teilweise THC-haltig, teilweise CBD-Cannabis; davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.01.2021 am Domizil von C.________ sichergestellt: 2.377 Kilo- gramm; davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.01.2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 36.419 Kilogramm); 2. 9.6 Kilogramm Haschisch (davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.01.2021 am Domizil von C.________ sichergestellt: 596 Gramm; davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.01.2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 542 Gramm); 3. 2'225 Gramm Amphetamingemisch (davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.01.2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 1'030 Gramm); 4. 1'630 Stück Ecstasy Tabletten (davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.01.2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 495 Stück); unter Ausrichtung einer Genugtuung an C.________ von CHF 11'400.00 zuzüglich 5 % Zins seit 04.03.2021 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse und unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'200.00 und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung; vgl. Bst. C hiernach) von CHF 1'919.00, insgesamt bestimmt auf CHF 11'119.00, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 5’400.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’800.00 Total CHF 9’200.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF 1’419.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 500.00 Total CHF 1’919.00 Total Verfahrenskosten CHF 11’119.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 10'319.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; vgl. Bst. C hiernach). 4 C. Amtliche Entschädigungen 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ in den Verfahren PEN 22 142 sowie BK 21 233 durch Rechtsanwältin J.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 68.25 200.00 CHF 13’650.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 800.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’050.80 CHF 1’158.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16’209.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin J.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 16'209.70. 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.00 200.00 CHF 12’600.00 Reisezuschlag CHF 825.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 878.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’303.00 CHF 1’101.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’404.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 15'404.35. D. Beschlüsse Weiter wird beschlossen: 1. Die bei A.________ beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, Waffen und Chemikalien wer- den zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben: - 2 Mobiltelefone Samsung (Verz. Nr. 6.001 und Verz. Nr. 6.004) 3. Die bei C.________ beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben: - Digitalwaage (Verz. Nr. 1.005) - iPhone s (Verz. Nr. 2.014) 5. Folgende beschlagnahmten Geldbeträge von total CHF 4'430.00 werden C.________ nach Ein- tritt der Rechtskraft zurückgegeben: - CHF 1'170.00 (Verz. Nr. 2.015) - Kinderportemonnaie mit CHF 1'150.00 (Verz. Nr. 3.021) - CHF 1'050.00 (Verz. Nr. 3.026) - Portemonnaie mit CHF 1'060.00 (Verz. Nr. 4.028) 5 6. Die Löschung der erstellten DNA-Profile (A.________: PCN .________; C.________: PCN .________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 7. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (A.________: PCN .________; C.________: PCN .________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). 8. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] Mit Urteilsberichtigung vom 15. August 2023 wurde Bst. D Ziff. 5 des Urteils vom 15. März 2023 bezüglich des bei C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) be- schlagnahmten Betrages von USD 1'130.00, entsprechend CHF 991.60, ergänzt bzw. berichtigt. Dadurch erhöhte sich der dem Beschuldigten 2 nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugebende Geldbetrag von CHF 4'430.00 auf CHF 5'421.60 (pag. 978.8 ff.). 2. Berufung Gegen das Urteil vom 15. März 2023 meldete der zuständige Staatsanwalt der Re- gion Emmental-Oberaargau mit Eingabe vom 16. März 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 958). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 15. August 2023 und wurde den Par- teien mit Verfügung desselben Tages zugestellt (pag. 979 ff. und pag. 1034 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsan- waltschaft) reichte mit Eingabe vom 31. August 2023 form- und fristgerecht die Be- rufungserklärung ein. Sie erklärte, die Berufung richte sich gegen sämtliche Frei- sprüche (Bst. A Ziff. II.1-3 betreffend A.________ [nachfolgend: Beschuldigter 1] und Bst. B Ziff. I.1 betreffend den Beschuldigten 2) sowie die Verfügungen bzw. Beschlüsse in Bst. D Ziff. 2 und 4-7 (pag. 1055 ff.). Rechtsanwältin B.________ teilte mit Schreiben vom 23. September 2023 namens des Beschuldigten 1 mit, kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaats- anwaltschaft zu beantragen und keine Anschlussberufung zu erklären (pag. 1063 f.). Mit Eingabe vom 25. September 2023 erklärte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2 in Bezug auf die diesem in Bst. B. Ziff. I zugesprochene Ge- nugtuung von CHF 11'400.00 Anschlussberufung. Weiter hielt er fest, kein Nicht- eintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 1071 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte in ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2023 kei- ne Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 2 geltend (pag. 1077). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) fand vom 30. Oktober 2024 bis 1. November 2024 statt (pag. 1197 ff.). 6 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wurde bei der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Polizei), Einsatzleiter Fall E.________ Weiter wurde von Amtes wegen bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau der Stand des gegen den Beschuldigten 2 hängigen Strafverfahrens EO 23 12911 abgeklärt (vgl. pag. 1074, pag. 1122 und pag. 1169 ff.). Sodann wurden über die beiden Beschuldigten von Amtes wegen Strafregisteraus- züge (datierend vom 10. September 2024 [pag. 1164 f. und 1166]), Betreibungsre- gisterauszüge (datierend vom 11. Oktober 2024 [pag. 1183 ff. und pag. 1182]) und Leumundsberichte samt Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 30./27. September 2024 [pag. 1176 ff.] bzw. vom 9. Oktober 2024 [pag. 1189 ff.]) eingeholt. An der Berufungsverhandlung wurden die Zeugen E.________ und F.________ sowie die beiden Beschuldigten einvernommen (pag. 1200 ff.). Dabei hielt Rechts- anwalt D.________ dem Zeugen E.________ im Rahmen seiner Ergänzungsfra- gen diverse Unterlagen vor; nebst sich bereits in den Verfahrensakten befindlichen Unterlagen auch von ihm selbst erstellte Ausdrucke von Google Maps bzw. Google Street View, ein Auszug aus dem Polizeigesetz des Kantons Bern sowie die Details der Eigenschaften des Worddokuments des Falljournals (pag. 1204 ff., pag. 1232 f., pag. 1243, pag. 1246 f. und pag. 1251). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 1253; Hervorhebungen im Original): A. Rechtskraftfeststellung Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Verfahrenseinstellung betreffend A.________ wegen Übertretungen gegen des Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Ziff. A.I. erstinstanzliches Urteilsdispositivs; 2. der Abschreibung des Widerrufsverfahrens betreffend A.________ gemäss Ziff. A.III. erstin- stanzliches Urteilsdispositivs; 3. der Einziehungen der bei A.________ beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, Waffen und Chemikalien sowie der bei C.________ beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung gemäss Ziff. D.1.+3. erstinstanzliches Urteilsdispositivs. B. A.________ I. A.________ sei schuldig zu erklären 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und – soweit Amphetamin betreffend – mengenmässig qualifiziert sowie teilweise gemeinsam mit C.________ begangen 7 1.1 in der Zeit vom 24 Juli 2020 bis zum 26. Januar 2021 in G.________(Ortschaft) durch Erlangen, Befördern, Aufbewahren, Lagern, Besitz sowie teilweise Veräusserung oder auf andere Weise in Verkehr bringen, von ca. 60 Kilogramm Marihuana, 9.6 Kilogramm Haschisch, 2'225 Gramm Amphetamingemisch sowie 1'630 Stück Ecstasy Tabletten; 1.2 in der Zeit vom 15. März 2020 bis am 26. Januar 2021 in G.________(Ortschaft) durch Erwerb zum eigenen Konsum sowie durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana; 1.3 in der Zeit vom 1. August 2018 bis am 26. Januar 2021 in G.________(Ortschaft) durch Veräus- serung einer unbekannten Menge Marihuana an H.________ von dem hiervor unter Ziffer 1.2. erworben Marihuana; 3. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 3.1 in der Zeit von Januar 2020 bis 26. Januar 2021 beim Grenzübertritt in die Schweiz sowie in G.________(Ortschaft) durch Erwerb, Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, Aufbe- wahren und Besitz zweier verbotener Waffen (Butterflymesser und Schlagring); 3.2 in der Zeit von ca. 1. Januar 2019 bis 26. Januar 2021 anlässlich zwei verschiedener Ausräu- mungen an unbekannten Orten im I.________(Region) und in G.________(Ortschaft) durch un- berechtigtes Aufbewahren und unberechtigter Besitz zweier Waffen (Revolver und Klappmes- ser); 4. der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 26. Januar 2021 in G.________(Ortschaft) durch unerlaubtes Herstellen und am 31. Dezember 2020 durch unerlaubte Verwendung von Sprengmitteln. II. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 35 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 12'000.00, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 3. zu einer Busse von CHF 150.00; 4. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine an- gemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. C.________ I. C.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und soweit Amphetamin betreffend – mengenmässig qualifiziert sowie teilweise gemeinsam mit A.________ begangen in der Zeit vom 24. Juli 2020 bis zum 26. Januar 2021 in G.________(Ortschaft) durch Erwerb oder auf andere Weise Erlangen, Aufbewahren bzw. Aufbewah- ren lassen, Besitz, Veräussern, auf andere Weise Verschaffen oder in Verkehr bringen sowie Anstal- tentreffen zum Veräussern von ca. 60 Kilogramm Marihuana, 9.6 Kilogramm Haschisch, 2'225 Gramm Amphetamingemisch sowie 1'630 Stück Ecstasy Tabletten. 8 II. C.________ sei zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 76 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine an- gemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). D. Weitere Verfügungen 1. Die beschlagnahmten Gegenstände sowie die beschlagnahmten Geldbeträge von total CHF 4'430.00 seien einzuziehen. 2. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen DNA-Profile von A.________ und C.________ sowie der von beiden erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 3. Die Honorare der amtlichen Verteidigungen seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.2 Anträge des Beschuldigten 1 Die an der Berufungsverhandlung seitens Rechtsanwältin B.________ für den Be- schuldigten 1 gestellten Anträge lauten wie folgt (pag. 1256 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. März 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen A.________ we- gen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 01.08.2018 bis 14.03.2020 in G.________(Ortschaft) durch Erwerb zum eigenen Konsum sowie durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana eingestellt wurde (Urteil Ziff. A.l.). 2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. März 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Widerrufsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Urteil Ziff. A.III.). 3. In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. März 2023 sei A.________ freizusprechen 3.1. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich mehrfach und – soweit Amphetamin sowie Ecstasy (MDMA) betreffend – mengenmäs- sig qualifiziert sowie teilweise gemeinsam mit C.________ begangen (Urteil Ziff. A.II.1.) 3.1.1. in der Zeit vom 24.07.2020 bis 26.01.2021 in G.________(Ortschaft) 3.1.2. in der Zeit vom 15.03.2020 bis 26.01.2021 in G.________(Ortschaft) 3.1.3. in der Zeit vom 01.08.2018 bis 26.01.2021 in G.________(Ortschaft) 3.2. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehr- fach begangen (Urteil Ziff. A.II.2.) 3.2.1. in der Zeit von Januar 2020 bis 26.01.2021 3.2.2. in der Zeit von ca. 01.01.2019 bis 26.01.2021 an unbekannten Orten im I.________(Region) sowie in G.________(Ortschaft) 9 3.3. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.01.2020 bis 26.01.2021 in G.________(Ortschaft) (Urteil Ziff. A.II.3.) 4. In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. März 2023 sei A.________ eine Genugtuung von CHF 7'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 11.02.2021 für die beson- ders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse auszurichten (Urteil Ziff. A.II.). 5. Die Beschlüsse gemäss Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. März 2023 seien zu bestätigen (Urteil Ziff. D.1.-8.). 6. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien an den Kanton Bern aufzuerlegen. 7. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ sei gemäss Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. März 2023 zu bestätigen (Urteil Ziff. C.1.). 8. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen. 4.3 Anträge des Beschuldigten 2 Rechtsanwalt D.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 an- lässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1226): 1. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2. Die Anschlussberufung von C.________ sei gutzuheissen und diesem sei eine Haftentschädi- gung in der Höhe von CHF 15'200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Januar 2021 auszu- zahlen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Die amtliche Entschädigung sei gemäss Honorarnote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen, ohne Rückforderungsrecht gegenüber C.________. 5. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen sei. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung bzw. der Anschlussberu- fung des Beschuldigten 2 (vgl. Ziff. I.2 und I.4 oben) ist vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Verfahrenseinstellung gemäss Bst. A Ziff. I des Urteilsdispositivs, der Abschreibung des Widerrufsverfahrens gemäss Bst. A Ziff. III des Urteilsdispositivs sowie der Einziehungen gemäss Bst. D Ziff. 1 und 3 des Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist. Mangels Anfechtung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädi- gungen gemäss Bst. C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Demgegenüber hat die Kammer die Freisprüche der beiden Beschuldigten samt entsprechender Rechtsfolgen (allfällige Sanktionen; allfällige Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mit Überprüfung der Höhe derselben betreffend den Be- schuldigten 2; Kostenverlegung; allfällige Rückzahlungspflichten betreffend amtli- 10 che Entschädigungen; Rückgabe oder Einziehung der beschlagnahmten Ge- genstände bzw. Geldbeträge) zu überprüfen (Bst. A Ziff. II, Bst. B, Bst. C und Bst. D Ziff. 2 und 4-7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Beschlüsse über die erstellten DNA-Profile und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen (Bst D Ziff. 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und/oder der Rechts- kraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft insoweit nicht an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil hinsichtlich der seitens der Generalstaats- anwaltschaft angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten der Beschuldigten abän- dern. II. Verwertbarkeit der Beweismittel 6. Vorbemerkung Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, im Rahmen der im vorliegenden Fall erfolgten Beweiserhebungen seien diverse strafprozessuale Gültigkeitsvorschriften verletzt worden. Dies habe in casu die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel zur Folge, was zum Freispruch der beiden Beschuldigten von den gegenüber ihnen er- hobenen Vorwürfen führe. Die Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft teilt diese Auffassung nicht. Nachfolgend wird – nach einem kurzen Überblick über die rechtlichen Grundlagen – in chronologischer Reihenfolge auf die einzelnen Ermittlungs-/Untersuchungs- handlungen sowie die diesbezüglichen möglichen Problemfelder eingegangen. 7. Rechtliche Grundlagen (Überblick) 7.1 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO (verbotene Beweiserhebungsmethoden wie Zwangsmittel, Gewaltanwendung etc.) erhoben wurden, in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Art. 141 Abs. 2 StPO zufolge dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvor- schriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ermöglichte ein nicht verwertbarer Beweis die Erhebung eines weite- ren Beweises, so ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich – sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet – primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart er- 11 hebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 148 IV 22 E. 5.5.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 [zur Pu- blikation vorgesehen] E. 4.4.3). Ordnungsvorschriften sollen demgegenüber in ers- ter Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen (GLESS, in: Basler Kommen- tar zur Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfol- gend: BSK StPO-BEARBEITERIN], N 67 zu Art. 141). 7.2 Aktenführungs-, Protokollierungs- und Dokumentationsvorschriften Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; SR 0.101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Beschuldigten das grundsätzlich uneinge- schränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (Art. 107 StPO; BGE 121 I 225 E. 2.a m.w.H.). Aufgrund des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör besteht die Pflicht der Behörden, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Ein- wände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 [zur Publikation vorgese- hen] E. 4.4.4 m.H.). Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Doku- mentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1). Art. 76 StPO enthält sodann allgemeine Bestimmungen zur Protokollierungspflicht. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO sind die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle ande- ren Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollie- ren. Das Protokoll erfüllt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Strafpro- zess drei verschiedene Funktionen. Es hält zum einen die mündlichen Aussagen der Verfahrensbeteiligten fest und dient insofern als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern gibt es Auskunft über die Einhaltung der Verfah- rensvorschriften und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die La- ge, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4; vgl. zur verfahrensrechtlichen Funktion der Aktenführung [Gedächtnis- oder Perpetuierungsfunktion, Informationsfunktion, Kontroll- und Garantiefunktion sowie Grundlage einer effizienten Wahrnehmung der 12 Verfahrensrechte] auch ausführlich BSK StPO-HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, N 4 ff. zu Art. 100). Art. 307 Abs. 3 StPO bestimmt des Weiteren – in Präzisierung der in Art. 76 StPO und Art. 100 StPO statuierten allgemeinen Dokumentations- pflichten –, dass die Polizei ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Mass- nahmen laufend in schriftlichen Berichten festhält. Die Verschriftlichung sämtlicher von der Polizei getätigten Ermittlungshandlungen ist nicht nur hinsichtlich der In- formation gegenüber der Staatsanwaltschaft von Relevanz, sondern auch für ein allfälliges Beschwerdeverfahren. So stellt sie insbesondere eine Grundlage für die nachträgliche Beurteilung des Anfangsverdachts sowie des konkreten Tatverdachts und nicht zuletzt der damit verbundenen Parteirechte dar (vgl. BÜRGE, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Bern 2018, S. 181). Das Bundesgericht hat bisher meist offen gelassen, ob es sich bei der möglichen Verletzung der Protokollierungs- und Aktenführungsvorschriften um die Verletzung einer Gültigkeits- oder einer Ordnungsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StPO handelt (Urteile 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2 und 2.3; 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 3.4; 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4). Im Urteil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 beurteilte es Art. 78 Abs. 5 StPO als Gültigkeits-, Art. 77 lit. b StPO als Ordnungsvorschrift (E. 1.4.3 des erwähnten Urteils). 8. Ablauf der Ermittlungs-/Untersuchungshandlungen samt möglicher Problem- felder 8.1 Meldungen aus der Bevölkerung an die Polizei In Gang gesetzt wurde das Verfahren offenbar durch anonyme Meldungen, welche bei der Polizei eingingen. Die Meldungen an sich (bzw. Notizen oder Protokolle da- von) befinden sich nicht in den Akten. Indes werden sie in den Anzeigerapporten betreffend die Beschuldigten vom 19. Mai 2021 bzw. vom 24. November 2021 er- wähnt, und zwar wie folgt (pag. 86 und pag. 99; Anmerkungen der Kammer in ecki- gen Klammern): Anfangs Sommer 2020 gingen bei der Kantonspolizei Bern mehrere anonyme Meldungen ein, wo- nach in G.________(Ortschaft), Region K.________ (Adresse) [damalige Wohnadresse des Beschul- digten 1]/L.________ (Adresse) [Wohnadresse des Beschuldigten 2], vermutlich mit Betäubungsmittel gehandelt werde. Es sei vermehrter Personenwagenverkehr feststellbar. Diese PW würden sich je- weils nur wenige Minuten in der Gegend aufhalten und anschliessend wieder wegfahren. Im Anzeigerapport betreffend F.________ (mutmasslicher Drogenabnehmer des Beschuldigten 2) und den Beschuldigten 2 vom 30. März 2021 werden die Meldun- gen folgendermassen wiedergegeben (pag. 112 f.): Im Frühjahr/Sommer 2020 gingen bei der Kantonspolizei Bern mehrere Meldungen ein, wonach in G.________(Ortschaft), Region K.________(Adresse)/L.________(Adresse), vermutlich mit Betäu- bungsmittel gehandelt werde. Obwohl beides Quartierstrassen ohne grossen Durchgangsverkehr wären, würden dort des Öfteren unbekannte Fahrzeuge, teilweise mit Kontrollschildern anderer Kan- tone in diese Strässchen fahren. Es könne jeweils ein kurzer Halt bei einer Liegenschaft festgestellt werden und die PWs würden wieder wegfahren. 13 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Oktober 2024 erklärte der damalige Einsatzleiter Fall, Zeuge E.________, es habe sich dabei um Meldungen von Bür- gern gehandelt, welche auf der Polizeiwache M.________ (Ortschaft) eingegangen und von dort auf dem Dienstweg via seinen Dienstchef zu ihm gelangt seien. Ge- stützt darauf habe der Dienstchef den Auftrag gegeben, dort mal schauen zu gehen (pag. 1204 Z. 2 ff.). Nach Auffassung von Rechtsanwalt D.________ ist betreffend die Meldungen die Dokumentationspflicht verletzt, da deren genauer Inhalt nicht bekannt sei. Dies rei- che nicht aus zur Begründung eines Anfangsverdachts; der Tatverdacht müsse be- legbar gemacht werden. Auch begründe nicht jede Meldung oder Vermutung einen Anfangsverdacht. Und schliesslich sei zu beachten, dass diese Meldungen offen- bar deutlich früher eingegangen seien, als die Observation (angeblich) angeordnet worden sei. Der Anfangsverdacht sei aber im Zeitpunkt der Anordnung der Obser- vation zu prüfen; von diesem Zeitpunkt befinde sich nichts in den Akten. Dass die Meldungen nicht wörtlich protokolliert, sondern lediglich zusammenfas- send in den Anzeigerapporten festgehalten wurden, stellt nach Auffassung der Kammer weder eine Verletzung der Dokumentationspflicht dar, noch steht dies der Begründung eines – für eine Observation benötigten – Anfangsverdachts grundsätzlich entgegen. Dasselbe gilt im Übrigen für den Umstand, dass die mel- denden Personen nicht aus den Akten hervorgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.3.3.; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 241 vom 9. September 2021 E. 6.2 und BK 17 293 vom 3. Ok- tober 2017 E. 6.2). Auf die Frage des hinreichenden Anfangsverdachts (im relevan- ten Zeitpunkt) im vorliegenden Fall wird untenstehend (Ziff. II.8.2.3) näher einge- gangen. 8.2 Observation 8.2.1 Ausgangslage Gestützt auf die Informationen gemäss den soeben erwähnten Meldungen aus der Bevölkerung wurden laut den Anzeigerapporten vom 19. Mai 2021 bzw. 24. No- vember 2021 ab anfangs November [2020] an unregelmässigen Tagen und zu un- regelmässigen Zeiten Überwachungen durch die Polizei durchgeführt. Dabei hätten die Meldungen, wonach Personenwagen jeweils nur für kurze Zeit ins fragliche Quartier fahren und kurze Zeit später wieder wegfahren würden, bestätigt werden können. Zudem sei der Beschuldigte 1 mehrmals beobachtet worden, wie er zum Teil mit gefüllten Taschen in Richtung L.________(Adresse) ging, dort kurze Zeit bei der Liegenschaft L.________ (Adresse) [Domizil des Beschuldigten 2] ver- schwunden und anschliessend mit leeren Taschen wieder zurück zu seinem Domi- zil an der K.________ (Adresse) gegangen sei. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, was er in diesen Taschen transportiert habe (pag. 86 und 99). Näheres zu diesen «Überwachungen» ging bei der Übermittlung der Anklageschrift und der Akten an das erstinstanzliche Gericht nicht aus den Akten hervor. Die Ver- fahrensleitung der Vorinstanz forderte daher am 21. Februar 2023 einen Bericht zu den Eckpunkten der Observation unter Beilage dazugehöriger Dokumente aus der fraglichen Zeit bei der Polizei ein (pag. 853). Aus der Rückmeldung der Polizei vom 14 2. März 2023 geht hervor, dass offenbar nicht nur, wie in den Anzeigerapporten erwähnt, durch Mitarbeitende der Polizei observiert worden war, sondern dass zu- sätzlich «im Rahmen der Vorgaben des Polizeigesetzes des Kantons Bern» eine Videoinstallation mit Ausrichtung auf die öffentliche Strasse am L.________(Adresse) angebracht worden sei. Weiter wurde betreffend Dokumente aus der einschlägigen Zeit festgehalten, gemäss Angaben des zuständigen Mitar- beiters seien die vorhandenen Unterlagen (Einvernahmeprotokoll und Auswertung der Hausdurchsuchung) bereits dem Anzeigerapport beigelegt worden; weitere Un- terlagen, insbesondere betreffend die Überwachung, seien nicht erstellt worden (pag. 858 f.). Im oberinstanzlichen Verfahren stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Bewei- sergänzungsantrag, bei der Polizei das Falljournal einzufordern (pag. 1057). Dieser Antrag wurde gutgeheissen und das Falljournal hierauf eingereicht; dieses enthält zusätzliche Informationen zu den im Rahmen der Observation (mittels Videoinstal- lation und persönlich durch Polizeimitarbeitende) gemachten Beobachtungen und getätigten Handlungen (pag. 1078 ff.). 8.2.2 Rechtliche Grundlagen der Observation Vorab ist zusammen mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Polizei fest- zuhalten, dass sich die Videoinstallation vorliegend nicht auf das Polizeigesetz des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1), sondern auf die StPO stützte bzw. stützen muss- te. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das ent- scheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafpro- zessuale Anfangsverdacht. Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zu- gewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensver- hütung aus, handelt es sich dabei um sog. polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchaus möglich und werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht. Besteht hingegen ein Tatverdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich die polizeiliche Tätigkeit nach der StPO und sie ermittelt nach Art. 306 ff. StPO (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2 m.H.). In casu lag aufgrund der Meldungen aus der Bevölkerung – wie nachfolgend noch aufgezeigt werden wird – ein solcher strafprozessualer Anfangsverdacht vor, sodass man sich bereits aus diesem Grund im Anwendungsbereich der StPO und nicht mehr des PolG befand. Abgesehen davon findet sich im PolG auch keine gesetzliche Grund- lage für das vorliegende Vorgehen der Polizei. So sind Videoüberwachungen nach PolG nur vorgesehen für nicht personenbezogene Bilder (Art. 121 PolG), bei Mas- senveranstaltungen (Art. 122 PolG) oder zum Schutz öffentlicher Gebäude (Art. 124 PolG); zudem können Gemeinden mit Zustimmung der Kantonspolizei zur Verhinderung und Ahnung von Straftaten an einzelnen öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, an denen Straftaten begangen worden sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen ist, nach Anordnung durch den Gemeinderat Videoüberwa- 15 chungsgeräte einsetzen (Art. 123 PolG). Videoüberwachungen nach Art. 123 PolG und Art. 124 PolG sind deutlich zu kennzeichnen (Art. 126 PolG). Nichts hiervon trifft vorliegend zu. Des Weiteren ist die vorliegende verdeckte Beobachtung aufgrund ihrer Dauer auch nicht als Überwachung, sondern als Observation zu betrachten. Als Richtwert, um die notwendige Dauer zu bejahen, kann grundsätzlich von mehr als 12 Stunden innert einer Woche oder von mehr als drei Tagen ausgegangen werden (BSK StPO-BÜRKLI/STÖCKLI, N 6 zu Art. 282); was vorliegend überschritten wurde. Die Observation richtete sich somit nach Art. 282 f. StPO. Gemäss Art. 282 StPO können die Staatsanwaltschaft und – im Ermittlungsverfahren – die Polizei Perso- nen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Abs. 1 lit. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig er- schwert würden (Abs. 1 lit. b). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Abs. 2). Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit (Art. 283 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung wird auf- geschoben oder unterlassen, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken ver- wendet werden und der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwie- gender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist (Art. 283 Abs. 2 StPO). Nachfolgend wird auf die einzelnen allfälligen Problempunkte der vorliegend zu be- urteilenden Observation eingegangen. 8.2.3 Anfangsverdacht im Zeitpunkt der Observation Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO verlangt für die Observation, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen sei, es sei ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden. Ausgeschlossen ist die Observation somit zur Verfolgung und Klärung von Übertretungen. Ausserdem darf eine Observation – auch wenn sie bereits während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens angeordnet werden darf – nicht der Ver- dachtsbegründung dienen. Vielmehr müssen bereits «konkrete Anhaltspunkte» vor- liegen. Diese Formulierung weist indes darauf hin, dass nicht ein dringender Tat- verdacht (wie bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und beim Einsatz technischer Überwachungsmassnahmen) vorausgesetzt wird, sondern auch bereits plausible Vermutungen einen Anfangsverdacht begründen können. So z. B. eine zuverlässig scheinende Mitteilung eines Informanten oder das auffällige Verhalten von Personen an Orten, die als Drogenhandelsplätze bekannt sind. Es sind somit keine allzu strengen Anforderungen an die «konkreten Anhaltspunkte» zu stellen (vgl. BSK StPO-BÜRKLI/STÖCKLI, N 20 zu Art. 282 StPO; SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 282). Wie bei der Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs und der geheimen technischen Überwachung darf die Observation so- dann erst eingesetzt werden, wenn die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert werden würden (Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO). Im Ge- 16 gensatz zu den genannten geheimen Massnahmen unterscheidet sich die Obser- vation darin, dass andere Ermittlungshandlungen nicht bereits erfolglos eingesetzt worden sein müssen. Die Observation kann somit bereits zu Beginn der Ermitt- lungshandlungen eingesetzt werden (BSK StPO-BÜRKLI/STÖCKLI, N 23 zu Art. 282). Wie bereits erwähnt, sind bei der Polizei mehrere Meldungen wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel in G.________(Ortschaft), Region K.________(Adresse)/L.________(Adresse), eingegangen. Die Meldenden schlos- sen ihre Vermutung offenbar daraus, dass in diesen Strassen – beides Quartier- strassen ohne grossen Durchgangsverkehr – vermehrter Personenwagenverkehr mit unbekannten Fahrzeugen, teilweise mit Kontrollschildern anderer Kantone, herrschte, wobei die Personenwagen jeweils nur kurz bei einer Liegenschaft hielten und dann wieder wegfuhren (vgl. pag. 86, pag. 99 und pag. 112 f.). Diese Anhalts- punkte, welche typische Verhaltensweisen bei Betäubungsmittelhandel schildern und offenbar von mehreren Personen so gemeldet wurden, sind nach Auffassung der Kammer ausreichend für einen Anfangsverdacht i.S.v. Art. 282 StPO. Auch handelt es sich bei den vermuteten Taten um (mindestens) Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stof- fe (BetmG; SR 812.121). Auch die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität erscheint hier unproblematisch, zumal an diese keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein Fragezeichen wirft bei der Kammer indes die mehrmonatige Lücke zwischen dem Eingang der Meldungen (Frühjahr/Sommer 2020) und dem Start der Observa- tion (November 2020) auf. Zeuge E.________ erklärte anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung, sie seien personell nicht in der Lage gewesen, die- ser Sache früher nachzugehen, weil sie vorher noch andere Dinge zu erledigen gehabt hätten (pag. 1203 Z. 10 ff.). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Anfangs- verdacht im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchführung der Observation noch genügend aktuell war. Da es sich bei der Observation um eine aufwändige und personalintensive Angelegenheit handelt, ist wahrscheinlich, dass die Polizei sich nochmals kundig gemacht hat, bevor sie die Kamera installiert und mit der persön- lichen Beobachtung begonnen hat. Diesfalls wäre zwar klar, dass der Anfangsver- dacht nach wie vor bestand, hingegen die Dokumentationspflicht verletzt, da nichts dergleichen aus den Akten hervorgeht. Darauf wird später noch näher eingegangen (Ziff. II.8.2.7). 8.2.4 Anordnung und Dauer der Observation Wie bereits gesehen, kann die Polizei im Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 ff. StPO selbstständig Observationen verfügen. Ist das Strafverfahren gegen die be- schuldigte Person eröffnet (Art. 309 StPO), ist allerdings nur noch die Staatsan- waltschaft zur Anordnung der Observation befugt. Hat die polizeiliche Observation einen Monat gedauert, so ist deren Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft zu genehmigen. Die Monatsfrist beginnt nicht mit der Anordnung der Observation, sondern mit dem Beginn der Observationstätigkeit zu laufen. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Observation setzt voraus, dass deren Beginn aktenkundig ist, was nur dann möglich ist, wenn sie schriftlich verfügt und ein Journal geführt wird. 17 Damit die Zulässigkeit einer Observation auch im Nachhinein beurteilt werden kann, braucht es ein Dokument aus der einschlägigen Zeit, aus welchem sich er- gibt, wann und durch wen die Observation angeordnet, zu welchem Zeitpunkt damit begonnen und wann diese beendet wurde (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 241 vom 9. September 2021 E. 7.1 und BK 21 7 vom 12. März 2021 E. 6.3). Die Anordnungsverfügung hat zudem Angaben darüber zu enthalten, welche Personen oder Sachen zu observieren sind, welche Verbrechen oder Ver- gehen aufgeklärt werden sollen, worin der Tatverdacht besteht und warum das Subsidiaritätsprinzip eingehalten ist (vgl. HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Donatsch/ Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N 25 ff. zu Art. 282). Da im November/Dezember 2020 noch kein Strafverfahren gegen einen der beiden Beschuldigten i.S.v. Art. 309 StPO eröffnet worden war, war die Polizei befugt, die Observation (bis zu einem Monat) selbst anzuordnen, d.h. sie war nicht auf die An- ordnung durch die Staatsanwaltschaft angewiesen. Ein Dokument aus der ein- schlägigen Zeit (November/Dezember 2020), aus welchem sich ergeben würde, wann und durch wen die Observation angeordnet wurde, liegt indes nicht vor. Im – auf richterliche Anfrage hin erstellten (siehe oben, Ziff. II.8.2.1) – Bericht der Polizei vom 2. März 2023 wird vielmehr festgehalten, die Observation sei am 4. November 2020 mündlich durch den Dienstchef der Regionalfahndung angeordnet worden. Begonnen habe die Observation am 6. November 2020, beendet worden sei sie am 3. Dezember 2020. Die Videoinstallation sei im gleichen Zeitraum angebracht gewesen (pag. 858). Im vor Obergericht eingereichten Falljournal befinden sich denn auch einzig Einträge in der genannten Zeitdauer (vgl. pag. 1085 ff.). Die Vi- deoaufnahmen selbst befinden sich (nach wie vor) nicht bei den Akten. Rechtsanwalt D.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung die Angabe der Anordnung der Observation am 4. November 2020 in Frage. Dies, weil sie bloss mündlich verfügt worden sei, die Polizei das Datum jedoch 3 Jahre später noch habe eruieren können wollen. Darauf angesprochen gab Zeuge E.________ an, sie hätten jeweils am Dienstagmorgen – oder glaublich Montagmorgen – Wo- chenrapport gehabt und der Dienstchef habe ihnen dann jeweils diese Aufträge er- teilt (pag. 1207 Z. 25 ff.). Rechtsanwalt D.________ hielt fest, dass der 4. Novem- ber 2020 ein Mittwoch gewesen sei. Weiter stellte er den Beweiswert des Falljour- nals in Abrede, da dieses offenbar am 7. November 2023 verändert worden sei, was er aus den Dokumenteigenschaften des elektronischen Falljournals schloss. Ohnehin könne das Falljournal die bestehenden Mängel der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nicht heilen. Auch könne nicht überprüft werden, ob zwi- schen dem Eingang der Meldungen und der dokumentierten Observation tatsäch- lich nie jemand vor Ort vorbeigegangen sei, was aber aufgrund der langen Zeit- dauer dazwischen wahrscheinlich sei. Auch Rechtsanwältin B.________ rügte die fehlende Dokumentation und Aktenführung sowie die Möglichkeit der Abänderung oder nachträglichen Erstellung des Falljournals. Staatsanwältin N.________ brach- te vor, mit der Einreichung des Falljournals und der Einvernahme des Zeugen E.________ sei – mit einem Dokument aus der einschlägigen Zeit – die Dauer der Observation geklärt. Eine schriftliche Anordnungsverfügung fehle zwar. Dass die Anordnung durch den Dienstchef erfolgt sei, gehe jedoch aus dem Bericht vom 2. 18 März 2023 hervor. Ob unter diesen Umständen von der Verletzung von Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschriften auszugehen sei, sei fraglich. Dies könne aber im Er- gebnis offen gelassen werden, da eine Verwertung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO zulässig sei. Wann, durch wen und mit welchem konkreten Inhalt die Observation angeordnet wurde, kann gestützt auf die vorliegenden Akten (Bericht der Polizei vom 2. März 2023, Falljournal sowie Aussagen des Zeugen E.________) nicht schlüssig beant- wortet werden. Zwar ist gut möglich, dass die Anordnung am 4. November 2020 durch den Dienstchef der Regionalfahndung erfolgte, und dass es dabei um «ver- dächtiges Verhalten, evtl. Handel mit Betäubungsmitteln» ging, wie dem Titel des Falljournals zu entnehmen ist (pag. 1085). Mangels Schriftlichkeit der Anordnung kann all dies – und insbesondere auch der konkrete Inhalt der Anordnung – nicht verifiziert werden. Insofern wurde die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht verletzt (mehr hierzu unten, Ziff. II.8.2.7). Betreffend Dauer ist dem Falljournal zu entnehmen, dass am 6. November 2020 durch Installation und Auswertung der Videokamera mit der Observation begonnen wurde und die Observation am 3. Dezember 2020 endete (vgl. pag. 1085 und pag. 1120 f.). Dass das Falljournal nachträglich abgeändert oder erst nachträglich erstellt worden sein könnte, wie die Verteidigungen vorbrachten, betrachtet die Kammer als unwahrscheinlich. Zwar wurde das Dokument gemäss den Dokumen- teigenschaften am 9. November 2020 erstellt und am 7. November 2023 zuletzt gespeichert (pag. 1251). Der 7. November 2023 ist jener Tag, an welchem Polizist E.________ das Dokument dem Obergericht per E-Mail zukommen liess. Dabei hielt er in der E-Mail-Nachricht fest, die Einträge in blauer Schrift beträfen Beobach- tungen der Mitarbeitenden der Aussenfahndung vor Ort, jene in schwarzer Schrift die Auswertung der Videokamera (pag. 1084). Anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung erklärte er zunächst, das Journal sei nicht abgeändert wor- den (pag. 1201 Z. 22). Auf Frage von Rechtsanwalt D.________, weshalb er das Dokument am 7. November (erneut) abgespeichert habe, wenn er nichts daran verändert habe, führte E.________ aus, er habe einzig die Schriftfarbe angepasst (blau bzw. schwarz). Damit habe er vielen Fragen vorgreifen wollen (pag. 1209 Z. 5 ff.). Diese Erklärung erscheint nachvollziehbar. Ausserdem spricht auch das Er- scheinungsbild des Dokuments – unterhalb des Titels ist etwa in Fettschrift festge- halten «Nicht für gerichtliche Akten bestimmt!», und es werden Wörter wie «Reit- hallenbruder» verwendet – dafür, dass es abgesehen von der Schriftfarbe, welche als Hilfestellung zum besseren Verständnis gedacht war, nichts daran verändert wurde. Es ist für die Kammer mit Blick auf das Falljournal somit jedenfalls plausibel, dass die Observation vom 6. November 2020 bis 3. Dezember 2020 andauerte und damit die Grenze von einem Monat, nach welchem eine Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft hätte genehmigt werden müssen (Art. 282 Abs. 2 StPO), nicht überschritten wurde. Abschliessend überprüfbar ist dies indes nicht. Zudem ist dar- an zu erinnern, dass die aus dem Falljournal hervorgehenden Informationen erst seit dem oberinstanzlichen Verfahren vorliegen. Zusammenfassend ist auch dies- bezüglich die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht als verletzt zu erachten. 19 8.2.5 Art und Inhalt der Observation Wie bereits erwähnt, fanden einerseits Beobachtungen durch Mitarbeitende der Aussenfahndung vor Ort statt. Gemäss Falljournal war dies am 17., 18., 20., 24. und 26. November 2020, jeweils nachmittags bzw. abends der Fall. Daneben war, soweit aus den Akten ersichtlich, vom 6. November 2020 bis 3. Dezember 2020 ei- ne fixe Videokamera installiert, deren Aufzeichnungen ausgewertet wurden (vgl. pag. 1084 ff., pag. 858, pag. 1203 Z. 7 f. und pag. 1210 Z. 1 ff.). Zur installierten Videokamera ist zunächst festzuhalten, dass nicht angeht, dass diese erst Thema wurde, als das erstinstanzliche Gericht bezüglich Observation bei der Polizei nachgefragt hat. Mangels Dokumentation und Erwähnung in den Akten war während des ganzen Vorverfahrens nicht bekannt gewesen, dass Videoauf- nahmen gemacht worden waren. Hätte das erstinstanzliche Gericht nicht nachge- fragt, wäre dies wohl nie bekannt geworden. Sodann haben die Verteidigungen darauf hingewiesen, dass, weil die Videoauf- zeichnungen nicht aktenkundig gemacht wurden und dem Falljournal nur ein paar unterschiedlich zugeschnittene Bildausschnitte zu entnehmen sind, nicht zuverläs- sig beurteilt werden kann, ob der Aufnahmewinkel der Kamera rechtmässig war, d.h. ob tatsächlich nur allgemein zugängliche Orte aufgenommen wurden. Die Ver- teidigungen sind denn auch der Auffassung, dass aufgrund der Beobachtungsnoti- zen eher davon auszugehen sei, dass auch nicht öffentlich einsehbare Bereiche aufgezeichnet wurden. Den Verteidigungen ist insoweit zuzustimmen, als mangels aktenkundigen Videomaterials – abgesehen von wenigen, bezüglich Aufnahmewin- kel nicht sehr aussagekräftigen Bildausschnitten – die Rechtmässigkeit der gefilm- ten Bereiche nicht abschliessend beurteilt werden kann. Eine weitergehende Un- tersuchung der Beobachtungsnotizen erübrigt sich – auch mit Blick auf das Ergeb- nis – somit. Weiter kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben, ob das Filmen mit einer fix installierten Videokamera über einen längeren Zeitraum im Anwendungs- bereich von Art. 282 StPO zulässig ist. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass bei Observationen nebst einem Journal ein Observationsbericht zu erstellen ist. Bei ersterem handelt es sich um ein internes Arbeitspapier, bei zweiterem um ein für die Akten bestimmtes und damit parteiöffentliches Dokument. Damit kann dem rechtlichen Gehör Nachach- tung verschafft werden, ohne polizeitaktische Hinweise – auf welche Polizist E.________ in seiner Einvernahme mehrfach verwies – bekannt geben zu müssen. Ein solcher Observationsbericht wurde vorliegend nicht erstellt – gemäss Aussagen von Polizist E.________, weil die Beobachtung für ihn als «Überwachung» und nicht als «Observation» lief (pag. 1203 Z. 22 ff.). Diese Einschätzung ist, wie be- reits erörtert (siehe oben, Ziff. II.8.2.2), falsch. 8.2.6 Mitteilung der Observation Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft den direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mitzuteilen (Art. 283 Abs. 1 StPO). Von der Mitteilung kann nur abgesehen werden, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden oder wenn dies 20 zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist (Art. 283 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist die Staatsanwaltschaft der Mitteilungspflicht gegenüber den Be- schuldigten unbestrittenermassen nicht nachgekommen, ohne dass einer der Aus- nahmegründe nach Art. 283 Abs. 2 StPO vorgelegen hätte (vgl. S. 24 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1002). Der zuständige Staatsanwalt hatte vor der Vorinstanz erklärt, er habe damals gedacht, dass eine Mitteilung nur notwendig sei, wenn eine Verlängerung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sei (pag. 898). Diese Auffassung trifft augenscheinlich nicht zu. Wie die Verletzung der Mittei- lungspflicht gemäss Art. 283 StPO einzuordnen ist, wird nachfolgend geprüft. 8.2.7 Verletzung von Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschriften? Zusammenfassend befinden sich weder eine schriftliche Observationsanordnung noch ein Observationsbericht noch Videoaufnahmen in den Akten. All dies wäre in- des nach Ansicht der Kammer unabdingbar gewesen, um die Rechtmässigkeit der Observation überprüfen zu können. Die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht ist insoweit klar verletzt. Weiter sind die Beschuldigten auch nicht spätestens nach Abschluss des Vorverfahrens nach Art. 283 StPO über Grund, Art und Dauer der Observation informiert worden; zudem namentlich auch nicht über den Umstand, dass eine Videokamera installiert und sie auch damit observiert worden waren. Erst gestützt auf das Schreiben der Polizei vom 2. März 2023 erfuhren die Parteien überhaupt von der Videoüberwachung – also erst eine Woche vor der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung und auch nur aufgrund der Anfrage der Verfahrensleitung der Vorinstanz. Mit anderen Worten haben die Beschuldigten während des ganzen Vorverfahrens – und auch das erstinstanzliche Gericht bei Zustellung der Anklage- schrift – nichts von der Videoüberwachung gewusst, weil diesbezüglich nichts ak- tenkundig gemacht worden ist. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich insbesondere bei der (verletzten) Mitteilungspflicht nach Art. 283 Abs. 1 StPO um eine Gültigkeits- und nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift. Dies aus folgenden Überlegungen: Bei der Observati- on handelt es sich um eine geheime Zwangsmassnahme. Zwangsmassnahmen greifen in Grundrechte der Betroffenen ein (vgl. Art. 196 StPO); vorliegend nament- lich in das Recht auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV. Entsprechend zentral ist es, dass diese – vorerst geheime – Massnahme den davon direkt betrof- fenen Personen nachträglich bekannt gemacht und ihnen damit auch die Möglich- keit eröffnet wird, dagegen Beschwerde einzulegen. So beginnt denn auch die 10- tägige Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO mit der Mitteilung der Observati- on (BSK StPO-BÜRKLI/STÖCKLI, N 12 f. zu Art. 283). Die Mitteilung umfasst Grund, Art und Dauer der Observation und hat schriftlich durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Namentlich ist mitzuteilen, wegen welcher mutmasslicher Delikte die Ob- servation angeordnet wurde, welche Personen oder Gegenstände überwacht wur- den und ob Bild- oder Tonaufzeichnungen erstellt wurden (BSK StPO- BÜRKLI/STÖCKLI, N 3 zu Art. 283). Das Bundesgericht hatte sich bislang soweit er- sichtlich noch nicht abschliessend mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob Art. 283 StPO als Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist. Es hat indes im kürzlich ergangenen, zur Publikation vorgesehen Entscheid 7B_455/2023 21 vom 3. Oktober 2024 in Bezug auf eine mündlich angeordnete Beschlagnahme oh- ne nachträgliche schriftliche Bestätigung gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO auf eine Gültigkeitsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO erkannt. Umso mehr muss dies nach Auffassung der Kammer für die Mitteilung, d.h. die erstmalige Inkenntnisset- zung über eine geheime Observation, gelten. Auch in der Lehre wird vertreten, dass die Missachtung der Mitteilungspflicht ein Verwertungsverbot begründe (VET- TERLI LUZIA, Gesetzesbindung im Strafprozess, Zur Geltung von Verwertungsver- boten und ihrer Fernwirkung nach illegalen Zwangsmassnahmen, Zürich - Basel - Genf 2010, S. 292). Die Kammer sieht sodann keine «Heilung» der fehlenden staatsanwaltschaftlichen Mitteilung durch das im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung gericht- lich einverlangte Schreiben der Polizei vom 2. März 2023 oder gar das erst im Be- rufungsverfahren gerichtlich eingeholte Falljournal und die Befragungsmöglichkeit des Einsatzleiters E.________ an der Berufungsverhandlung. Die Beschwer- demöglichkeit gegen die Observation war damit gerade nicht bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens gewährleistet. Ausserdem ist aufgrund der unzurei- chenden Dokumentation nach wie vor keine rechtsgenügliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der Observation möglich. Weiter verfängt auch die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Verteidigungen aufgrund der in den Anzeigerapporten erwähnten Überwachung eine Mitteilung derselben hätten wün- schen können, nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass aus den Anzeigerapporten le- diglich die sporadische persönliche Überwachung durch Mitarbeitende der Polizei, nicht aber die Videoüberwachung hervorging, sodass diesbezüglich gar keine Mit- teilung hätte verlangt werden können. Abgesehen davon würde auch die Möglich- keit, eine Mitteilung zu verlangen, nichts daran ändern, dass die Pflicht zur Mittei- lung der Staatsanwaltschaft obliegt, und zwar nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 283 StPO unabhängig davon, ob von der betroffenen Person darum er- sucht wird oder nicht (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4.8). Auch aus dem Umstand, dass den Parteien im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO mitgeteilt worden war, ohne Beweisanträge werde von der Verwertbarkeit aller sich bei den Akten be- findlichen Protokolle, Beweisurkunden, Berichte und Gutachten ausgegangen, kann nichts zugunsten der Staatsanwaltschaft abgeleitet werden. Die Frage der Beweisverwertbarkeit ist in jedem Verfahrensstadium und von Amtes wegen zu prüfen. Unterbleibende entsprechende Anträge der Parteien führen nicht zur Ver- wertbarkeit unverwertbarer Aktenstücke. Zur Überprüfbarkeit der Rechtmässigkeit der Observation hätte es sodann – nebst der die Rechtsmittelfrist und -möglichkeit auslösenden Mitteilung darüber – einer hinreichenden Dokumentation derselben bedurft. Diese erfolgte aber, wie bereits mehrfach ausgeführt, nur unzureichend. Eine hinreichende Dokumentation wäre als wesentlicher Ausfluss des rechtlichen Gehörs bzw. der Beschuldigtenrechte und zur Sicherstellung der Durchführung eines fairen Verfahrens notwendig gewe- sen, zumal sie die davon betroffenen Beschuldigten und das Gericht inkl. Rechts- mittelinstanzen in die Lage versetzt hätte, die inhaltliche Richtigkeit und verfah- rensmässige Ordnungsmässigkeit derselben zu überprüfen. So ist die Lehre bei- spielsweise beinahe einhellig der Auffassung, dass die Genehmigung einer Verlän- 22 gerung der Observation durch die Staatsanwaltschaft als Gültigkeitsvorschrift zu betrachten ist; deshalb ist zentral, dass die Dauer der durchgeführten Observation zuverlässig überprüft werden kann (vgl. BSK StPO-BÜRKLI/STÖCKLI N 28 zu Art. 282 m.H.). All dies zeigt, dass die Einhaltung der Aktenführungs- und Doku- mentationsvorschriften sehr wesentlich ist bzw. hier gewesen wäre. Damit ist klar, dass diese Vorschriften im vorliegenden Fall ebenfalls als Gültigkeitsvorschriften zu werten sind. Zusammenfassend ist für die Kammer im Zusammenhang mit der vorliegenden Observation klar, dass Gültigkeitsvorschriften verletzt wurden, und zwar gleich mehrfach. Die aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse (und deren Folge- beweise) dürfen daher nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten uner- lässlich. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Kammer entgegen der Auffas- sung von Rechtsanwalt D.________ im Zusammenhang mit der vorliegenden Ob- servation keine Verletzung von Art. 140 StPO erblickt, da keine der von Art. 140 Abs. 1 StPO erfassten Beweiserhebungsmethoden verwendet wurde. Die entspre- chenden Beweise sind somit nicht nach Art. 141 Abs. 1 StPO in keinem Fall un- verwertbar, sondern, wie soeben ausgeführt, nur ausnahmsweise gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar. 8.2.8 Schwere der Straftaten und Interessenabwägung Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung von Art. 141 Abs. 2 StPO eine Interessenabwägung vorzunehmen. Je schwerer die zu beurtei- lende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheits- findung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind jedoch nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkre- ten Falles zu berücksichtigen. Zwar kann ein Abstellen auf abstrakt angedrohte Strafen oder abschliessende Deliktskataloge die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln erleichtern. Eine solche vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte und starre Beurteilung würde jedoch überdies dazu führen, dass im Einzelfall leichte Verbrechen anders behandelt würden als schwerwiegende Vergehen, obwohl die konkrete Strafe für Letztere um ein Vielfaches höher ausfallen kann. Dies stünde im Widerspruch mit dem vom Gesetzgeber gewollten Grundsatz der Individualisie- rung und dem weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumes- sung, anlässlich welcher die Schwere der Tat zu bewerten ist. Das Sachgericht muss den konkreten Umständen Rechnung tragen können. Entscheidend ist des- halb nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 m.w.H.). 23 Gemäss der Anklageschrift vom 1. Juni 2022 (pag. 790 ff.) inkl. Anpassungen gemäss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. März 2023 (pag. 890 f.) werden den Beschuldigten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise qualifiziert sowie teilweise als Mittäter begangen, sowie dem Beschuldigten 1 zusätzlich mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz vorgewor- fen. Die Widerhandlungen gegen das BetmG betreffen 2'225 g Amphetaminge- misch (wobei die Generalstaatsanwaltschaft gestützt auf eine Hochrechnung an- hand des Reinheitsgrades der hiervon sichergestellten 1'030 g Amphetaminge- misch von einer Menge von 267 g reinem Amphetamin ausgeht), 1'630 Stück Ec- stasy-Tabletten (MDMA), 120.556 kg Marihuana (teilweise THC-haltig, teilweise [legales] CBD-Cannabis, wobei gemäss der Generalstaatsanwaltschaft zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen sei, dass nur 50 % THC-haltig gewesen sei- en), 9.6 kg Haschisch sowie beim Beschuldigten 1 zusätzlich Konsumwiderhand- lungen, beim Beschuldigten 2 zusätzlich noch kleinere Mengen THC-haltiges Mari- huana und Haschisch. Bei den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG; SR 514.54) geht es um die unbefugte Einfuhr und den unbefugten Besitz ei- nes Butterflymessers und eines Schlagrings, sowie um den unbefugten Besitz ei- nes Revolvers und eines Klappmessers. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 SprstG; SR 941.41) wird dem Beschuldigten 1 vor- geworfen, den Sprengstoff TATP hergestellt und einen Teil davon verwendet, d.h. gesprengt zu haben. In Bezug auf Amphetamin liegen mengenmässig qualifizierte BetmG- Widerhandlungen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG vor – der Grenzwert für die Qualifika- tion von 36 g wurde um ein Vielfaches überschritten –, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Es handelt sich dabei somit um Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB. Bei den übrigen Widerhandlungen gegen das BetmG – entgegen der Regionalen Staatsanwaltschaft vertrat die General- staatsanwaltschaft zu Recht die Auffassung, dass bezüglich MDMA keine Qualifi- kation vorliegt – sowie jenen gegen das WG und das SprstG handelt es sich um Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, bzw. bei den Konsumwiderhandlungen um eine Übertretung. Die Generalstaatsanwaltschaft forderte für den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen und ei- ne Übertretungsbusse von CHF 150.00. Für den Beschuldigten 2 erachtete sie eine Strafe von 48 Monaten als angemessen; dies insbesondere aufgrund der Rollentei- lung bzw. der hierarchischen Stellung zwischen den beiden Beschuldigten. Die Beschuldigten betrieben einen «klassischen» Drogenhandel mit unterschiedli- chen Drogen. Allein in Bezug auf das Amphetamin gefährdeten sie die Gesundheit vieler Menschen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG; hinzu kommen eine nicht unerhebli- che Menge weiterer Drogen sowie beim Beschuldigten 1 noch zusätzliche Delikte. Für die Kammer ist angesichts der genannten Umstände klar, dass von einer schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen ist. Dem berechtigten Interesse an der Aufklärung und Verfolgung solcher schwerer Straftaten sind die Interessen der Beschuldigten (und der Allgemeinheit) auf ein fai- res und strafprozessual korrekt durchgeführtes Verfahren sowie auf Einhaltung ih- 24 rer prozessualen Rechte und rechtsstaatlichen Grundsätze, namentlich des rechtli- chen Gehörs, der Fairness und der Verteidigungsrechte, gegenüberzustellen. Vorliegend wurden gewichtige Gültigkeitsvorschriften verletzt, und zwar gleich mehrfach. Die Verletzung der Aktenführungs-, Protokollierungs- und Dokumentati- onsvorschriften zogen weitreichende Konsequenzen nach sich. Mangels rechts- genügender Aktenführung und Dokumentation sind zahlreiche Elemente der Ermitt- lungen nicht hinreichend überprüfbar. Indem den Beschuldigten die durchgeführte Observation nicht wie strafprozessual vorgeschrieben mitgeteilt wurde, wurde ih- nen die Möglichkeit genommen, die Rechtmässigkeit derselben mittels Beschwerde zeitnah bzw. noch im Untersuchungsstadium prüfen zu lassen. Ins Gewicht fällt zu- dem, dass es den Strafverfolgungsbehörden in casu ohne Weiteres möglich gewe- sen wäre, rechtmässig zu handeln. Es hätte sie nichts – insbesondere auch kein in den Umständen des vorliegenden Falls angelegter zeitlicher Druck – daran gehin- dert, ihre Tätigkeiten vollständig zu dokumentieren bzw. den Beschuldigten die Ob- servation korrekt und zeitgerecht zu melden. Die Verwertbarkeit von unter Verlet- zung von Gültigkeitsvorschriften erhobenen Beweisen ist des Weiteren nur aus- nahmsweise gestattet. Mit Blick auf die Häufung von Verfahrensfehlern wäre das vorliegende Verfahren insgesamt gesehen nicht mehr als fair einzustufen, würde man die Verwertung der aus der vorliegenden Observation gewonnenen Beweise zulassen. Anders zu ent- scheiden würde bedeuten, dass bei jedem grossen Drogenhandel gewichtige pro- zessuale Vorgaben – welche mithin die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ausma- chen – umgangen werden könnten. Dies kann nicht sein. Insgesamt fällt daher bei einer Gesamtbetrachtung die Interessenabwägung zu Ungunsten der Verwertbarkeit aus. Auch das Gebot von Treu und Glauben (vgl. Art. 3 StPO) und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Strafbehör- den und den Rechtsstaat gebieten diesen Schluss. Dies führt zu einem Beweis- verwertungsverbot; auf die Erkenntnisse aus der Observation darf demnach nicht abgestellt werden. 8.3 Weitere Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen Alle weiteren erhobenen Beweise fussen auf der Observation. So wurde F.________ (zusammen mit den beiden bei ihm mitfahrenden Personen) am 24. November 2020 angehalten, weil man ihn im Rahmen der Observation am L.________(Adresse) beobachtet hatte und ihm bzw. seinem Fahrzeug sogleich gefolgt war. Bei der anschliessenden Anhaltung und Fahrzeugdurchsuchung wurde im Kofferraum Marihuana gefunden, woraufhin auf der Polizeiwache O.________ (Ortschaft) Einvernahmen durchgeführt wurden. Dabei wurde das Fahrzeug von F.________ erneut durchsucht, wobei unter dem Beifahrersitz zwei Platten Ha- schisch zum Vorschein kamen (pag. 112 f.). Gestützt auf diese Ermittlungsergeb- nisse bestand sodann ein hinreichender Tatverdacht für die Hausdurchsuchungen bei den beiden Beschuldigten. Hierbei wurden beim Beschuldigten 1 insbesondere grössere Mengen an Marihuana, Amphetamin, Haschisch und MDMA (Ecstasy- Pillen) nebst Waffen und Sprengmittel sichergestellt. Beim Beschuldigten 2 wurden namentlich kleinere Mengen Marihuana und Haschisch sowie Bargeld aufgefun- 25 den. Daraufhin wurden die Beschuldigten einvernommen und erkennungsdienstlich erfasst, ihre Mobiltelefone ausgewertet und die sichergestellten Betäubungsmittel analysiert. Ohne die Observation bzw. deren Ergebnisse wäre es nicht zur Durchsuchung des Fahrzeugs von F.________ gekommen, und ohne den Drogenfund bei ihm hätte kein hinreichender Tatverdacht für die benötigten Hausdurchsuchungsbefehle bei den Beschuldigten vorgelegen. In den anschliessenden Einvernahmen hätten die Beschuldigten auch kaum Geständnisse abgelegt, wenn zuvor nicht Drogen bei ih- nen gefunden worden wären. Auch zu den weiteren Ermittlungsergebnissen wäre es nicht gekommen. Da die Erkenntnisse aus der Observation nicht verwertbar sind und die weiteren Beweise ohne die Observation nicht hätten erlangt werden kön- nen, sind sie (als Folgebeweise) ebenfalls unverwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO). Betreffend die Durchsuchung des Fahrzeugs von F.________ bestehen zwar auch unabhängig hiervon einige Fragezeichen, zumal das oberinstanzliche Beweisver- fahren ergeben hat, dass dieser mit der Durchsuchung seines Fahrzeugs offenbar nicht einverstanden war, die Polizei ihm jedoch gesagt habe, dass sie diese vor- nehmen dürften (pag. 1213 Z. 26 ff. und pag. 1214 Z. 9 ff.). Dies braucht jedoch nicht näher untersucht zu werden, da diese Beweismittel aufgrund der Folgebe- weisthematik ohnehin nicht verwertbar sind. 9. Fazit und abschliessende Bemerkungen Nach dem Gesagten sind die Beschuldigten mangels verwertbarer Beweise von al- len Vorwürfen – soweit von der Kammer noch zu beurteilen (vgl. oben Ziff. I.5) – freizusprechen. Im Zusammenhang mit Art. 141 Abs. 5 StPO, wonach die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernich- tet werden müssen, ist festzuhalten, dass die Unverwertbarkeit vorliegend die ge- samten Akten – abgesehen von den in den Anzeigerapporten erwähnten Meldun- gen aus der Bevölkerung – betrifft. Ein Vorgehen nach Art. 141 Abs. 5 StPO macht daher vorliegend keinen Sinn, weshalb darauf verzichtet wird. 26 III. Genugtuung Beschuldigter 2 10. Aufgrund der Freisprüche erweist sich die Untersuchungshaft der beiden Beschul- digten nachträglich als ungerechtfertigt, weshalb diesen eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die besonders schweren Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse zu sprechen ist. Die Vorinstanz hat beiden Beschuldigten eine solche Genugtuung zugesprochen. Angefochten im oberinstanzlichen Verfahren ist diesbezüglich einzig die Höhe der dem Beschuldigten 2 vorinstanzlich zugespro- chenen Genugtuungssumme von CHF 11'400.00 (CHF 150.00 pro Tag Untersu- chungshaft). Der Beschuldigte 2 hat in seiner Anschlussberufungserklärung einen Betrag von CHF 15'200.00 geltend gemacht (CHF 200.00 pro Tag Untersuchungs- haft). Beim Beschuldigten 1, der 35 Tage in Untersuchungshaft war, setzte die Vor- instanz die Genugtuung auf CHF 200.00 pro Hafttag fest (insgesamt CHF 7'000.00). Demgegenüber sprach sie dem Beschuldigten 2, der während 76 Tagen (rund 2½ Monaten) in Untersuchungshaft war, lediglich eine Genugtuung von CHF 150.00 pro Hafttag zu (ausmachend CHF 11'400.00). Sie begründete dies damit, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei längerer Untersu- chungshaft von mehreren Monaten Dauer der Tagessatz in der Regel zu senken sei, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle. Bei den 76 Ta- gen Untersuchungshaft des Beschuldigten 2 sei von einer solchen längeren Dauer auszugehen. Sodann prüfte sie einzelfallbezogene Gründe für eine Erhöhung oder Reduktion des Genugtuungstagessatzes, erblickte jedoch keine aussergewöhnli- chen Umstände (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1024 ff.). Rechtsanwalt D.________ hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, eine Reduktion der Genugtuung gegenüber dem Beschuldigten 2 sei nicht gerechtfer- tigt. Er verwies auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2024 und 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024, in welchen für 68 Tage Haft bzw. die ersten 6 Monate Haft ein grundsätzlicher Genugtuungstagessatz von CHF 200.00 als richtig erachtet wurde. Die Kammer ist, auch mit Blick auf die soeben erwähnten Urteile des Bundesge- richts, klarerweise der Auffassung, dass 76 Tage bzw. rund 2½ Monate Untersu- chungshaft noch nicht zur Kategorie der längeren Untersuchungshaft (von mehre- ren Monaten Dauer) im Sinne der Rechtsprechung gehören, welche zu einer Re- duktion des Genugtuungstagessatzes führen würden. Vielmehr ist eine solche – vergleichsweise immer noch kurze – Haftdauer zur ersten und damit eingriffsinten- sivsten Haftzeit zu zählen, auf welche grundsätzlich der Genugtuungstagessatz von CHF 200.00 anzuwenden ist. Die seitens der Vorinstanz in einem zweiten Schritt vorgenommene Prüfung und Verneinung von besonderen Umständen, wel- che sich auf die Genugtuungshöhe auswirken könnten, ist hingegen nicht zu bean- standen. Dem Beschuldigten 2 ist somit abweichend vom erstinstanzlichen Urteil eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im Umfang von CHF 15'200.00 zuzusprechen. Rechtsanwalt D.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag auf Verzinsung der Genugtuungssumme zu einem Satz von 5 % seit dem 27. Ja- 27 nuar 2021. Seitens der Vorinstanz ist ein Zins zu 5 % seit dem 4. März 2021 ge- sprochen worden. Zum Antrag von Rechtsanwalt D.________ ist zunächst festzu- halten, dass er in der (verbindlichen) Anschlussberufungserklärung namens des Beschuldigten 2 lediglich die Höhe, nicht aber auch den Zinsenlauf der Genugtu- ungssumme angefochten hat (vgl. pag. 1071 f.). Abgesehen davon ist der seitens der Vorinstanz gesprochene Zinsenlauf ab 4. März 2021, entsprechend dem mittle- ren Verfall (Untersuchungshaft vom 27. Januar 2021-12. April 2021), korrekt und nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten 2 folglich eine Genugtuung von CHF 15'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 4. März 2021 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse auszurichten. IV. Kosten und Entschädigungen 11. Verfahrenskosten Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind sowohl die erstinstanzlichen als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen (vgl. Art. 423 und Art. 428 StPO). Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten von CHF 11'957.15 betreffend den Beschuldigten 1 bzw. von CHF 11'119.00 betreffenden den Be- schuldigten 2 ist nicht zu beanstanden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 5'000.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind den beiden Beschuldigten je hälftig zuzurechnen. 12. Amtliche Entschädigungen 12.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Nach Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemesse- ne Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchs- tens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichti- gen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissen- hafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Ge- schäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Ver- 28 ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zu- sätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 50'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz be- trägt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c PKV). 12.2 Rechtsanwältin P.________ und Rechtsanwältin B.________ Die von der Vorinstanz festgesetzte und vom Kanton Bern zu tragende Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 in den Verfahren PEN 22 142 sowie BK 21 233 (Beschwerde betreffend Beschlagnahmeverfügung) durch Rechtsanwältin P.________ in der Höhe von CHF 16'209.70 ist unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Bestätigung des vollumfänglichen Frei- spruchs trifft den Beschuldigten 1 keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Kostennote vom 30. Oktober 2024 einen Aufwand von insgesamt 34.75 Stunden nebst Auslagen, Reisezuschlägen und MWST geltend (pag. 1258 ff.). Diese Kostennote ist nicht zu beanstanden; es er- folgt einzig eine Korrektur bei der auf 8 Stunden geschätzten Dauer der Berufungs- verhandlung auf deren effektive Dauer von 5.5 Stunden. Diese Kürzung um 2.5 Stunden wirkt sich sodann auch auf die Auslagen aus, welche als Pauschale von 3 % geltend gemacht wurden. Damit resultiert insgesamt ein amtliches Honorar von CHF 7'286.65. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1. 12.3 Rechtsanwalt D.________ Die von der Vorinstanz festgesetzte und vom Kanton Bern zu tragende Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Ver- fahren durch Rechtsanwalt D.________ in der Höhe von CHF 15'404.35 ist unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Bestätigung der Freisprüche trifft den Beschuldigten 2 keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Mit Kostennote vom 29. Oktober 2024 macht Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 43.75 Stunden nebst Auslagen, Reisezuschlägen und MWST geltend (pag. 1262 ff.). Die Kostennote ist nach Auffassung der Kammer bei einigen Positionen zu kürzen. So sind die geltend gemachten Kosten im Zusam- menhang mit der Befragung des Beschuldigten 2 zu den persönlichen Verhältnis- sen für die Erstellung des Leumundsberichts und des Erhebungsformulars betref- fend die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. Oktober 2024 zu streichen. Einerseits wurde der Beschuldigte 2 dabei nicht von Rechtsanwalt D.________, sondern von dessen Kollegen Q.________ begleitet, ohne dass für eine Vertretung eine Bewilli- 29 gung von der Verfahrensleitung eingeholt worden wäre (vgl. pag. 1189 und Kreis- schreiben des Obergerichts betreffend Substitution amtlicher Verteidigerinnen und Verteidiger durch Anwaltskolleginnen und Anwaltskollegen). Ausserdem war für den Beschuldigten 2 offenbar klar, dass er bei diesem Termin sämtliche Aussagen verweigern würde, sodass an sich auch keine Begleitung notwendig war. Die Kür- zung betrifft sowohl den Zeitaufwand von 0.5 Stunden als auch die diesbezüglichen Auslagen (Reisezuschlag von CHF 60.00 sowie Fahrspesen von CHF 39.20). Wei- ter ist der Aufwand von 25 Minuten im Zusammenhang mit einem Telefonat mit Rechtsanwältin B.________ vom 28. Oktober 2024 zu streichen, zumal Rechtsan- wältin B.________ diesen Aufwand offenbar nicht als verrechenbar betrachtete und in ihrer Kostennote nicht aufgeführt hat. Betreffend die Verhandlungsvorbereitung erscheint der geltend gemachte Aufwand überhöht und eine Kürzung von insge- samt 7 Stunden angemessen. Dies auch mit Blick auf den seitens Rechtsanwältin B.________ in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwand und unter Berück- sichtigung, dass diese sich – im Gegensatz zu Rechtsanwalt D.________, welcher seinen Klienten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte – neu in den Fall einarbeiten musste, da sie diesen erst nach dem erstinstanzlichen Urteil über- nommen hat (vgl. pag. 968 f. und 975 f.). Sodann sind die für die Verhandlungs- dauer und Urteilseröffnung geschätzten Zeitangaben auf die effektive Dauer zu kürzen (5.5 statt 9.75 Stunden bzw. 1 statt 1.5 Stunden). Für die Abschlussarbeiten ist schliesslich eine halbe Stunde (statt der geltend gemachten 40 Minuten) ange- messen. Insgesamt erfolgt somit eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 12 Stunden und 50 Minuten, womit 26.58 Stunden zu entschädigen sind. Bei den Auslagen ist sodann darauf hinzuweisen, dass Kopien im Kanton Bern mit CHF 0.40 (und nicht wie beantragt CHF 0.50) pro Stück entschädigt werden, Scans hingegen gar nicht (vgl. KS Nr. 15, Ziff. 3.4 lit. b und Ziff. 3.2). Diese Auslagen wer- den entsprechend korrigiert. Insgesamt resultiert damit ein amtliches Honorar für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 6'960.90. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2. V. Beschlüsse 13. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Gelbeträge Angesichts des Verfahrensausgangs sind den Beschuldigten folgende beschlag- nahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben (Art. 267 Abs. 1 StPO; Art. 69 StGB e contrario): Dem Beschuldigten 1 zwei Mobiltelefone Samsung (Verz. Nr. 6.001 und Verz. Nr. 6.004), dem Beschuldigten 2 eine Digitalwaage und ein iPhone s (Verz. Nr. 1.005 und Verz. Nr. 2.014). Weiter sind dem Beschuldigten 2 die bei ihm beschlagnahmten Geldbeträge nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben (USD 1'130.00, CHF 1'170.00 [Verz. Nr. 2.015]; Kinderportemonnaie mit CHF 1'150.00 [Verz. Nr. 3.021]; CHF 1'050.00 [Verz. Nr. 3.026]; Portemonnaie mit CHF 1'060.00 [Verz. Nr. 4.028]). 30 14. Löschung DNA-Profile und biometrische erkennungsdienstliche Daten Die von beiden Beschuldigten erstellten DNA-Profile und die erfassten biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sind zu löschen, sobald das vorliegende Ver- fahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil-Gesetz). 31 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. März 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 1 August 2018 bis 14. März 2020 in G.________(Ortschaft) durch Erwerb zum eigenen Konsum sowie durch Kon- sum einer unbekannten Menge Marihuana, infolge Eintritts der Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten; 2. Das Widerrufsverfahren betreffend A.________ als gegenstandslos abgeschrieben wurde, wobei die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 durch den Kanton Bern zu tragen sind und auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzich- tet wurde; 3. Die bei A.________ beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, Waffen und Chemi- kalien zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB); 4. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ in den Ver- fahren PEN 22 142 sowie BK 21 233 durch Rechtsanwältin J.________ wie folgt be- stimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 68.25 200.00 CHF 13’650.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 800.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’050.80 CHF 1’158.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16’209.70 Wobei der Kanton Bern Rechtsanwältin J.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 16'209.70 entschädigt. II. A.________ wird freigesprochen: 1. vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach und – soweit Amphetamin sowie Ecstasy (MDMA) betreffend – mengenmäs- sig qualifiziert sowie teilweise gemeinsam mit C.________ begangen 32 1.1. in der Zeit vom 24. Juli 2020 bis 26. Januar 2021 in G.________(Ortschaft) durch Erlangen, Befördern, Aufbewahren, Lagern, Besitz sowie teilweise Ver- äussern oder auf andere Weise in Verkehr bringen von 1.1.1. 120.556 Kilogramm Marihuana (teilweise THC-haltig, teilweise CBD- Cannabis; davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 36.419 Kilogramm); 1.1.2. 9.6 Kilogramm Haschisch (davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 542 Gramm); 1.1.3. 2'225 Gramm Amphetamingemisch (davon anlässlich der Hausdurch- suchung vom 26. Januar 2021 am Domizil von A.________ sicherge- stellt: 1'030 Gramm); 1.1.4. 1'630 Stück Ecstasy Tabletten (davon anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 26. Januar 2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 495 Stück); 1.2. in der Zeit vom 15. März 2020 bis am 26. Januar 2021 in G.________(Ortschaft) durch Erwerb zum eigenen Konsum sowie durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana; 1.3. in der Zeit vom 1. August 2018 bis am 26. Januar 2021 in G.________(Ortschaft) durch Veräussern einer unbekannten Menge Marihuana an H.________; 2. vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen 1. in der Zeit von Januar 2020 bis 26. Januar 2021 beim Grenzübertritt in die Schweiz sowie in G.________(Ortschaft) durch Erwerb, Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, Aufbewahren und Besitz zweier verbotener Waffen (ein Butterflymesser und ein Schlagring); 2. in der Zeit von ca. 1. Januar 2019 bis 26. Januar 2021 anlässlich zweier ver- schiedener Hausräumungen an unbekannten Orten im I.________(Region) so- wie in G.________(Ortschaft) durch unberechtigtes Aufbewahren und unberech- tigten Besitz zweier Waffen (ein Revolver und ein Klappmesser); 3. vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, angeblich mehr- fach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 26. Januar 2021 in G.________(Ortschaft) durch unerlaubtes Herstellen und am 31. Dezember 2020 in G.________(Ortschaft) durch unerlaubte Verwendung von Sprengmitteln; unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF 7'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 11. Februar 2021 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse 33 sowie unter Tragung der anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'957.15 und der anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 durch den Kanton Bern. III. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechts- anwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.75 200.00 CHF 750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 22.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 772.50 CHF 59.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 832.00 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.50 200.00 CHF 5’700.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 171.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’971.00 CHF 483.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’454.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'286.65. IV. Weiter wird beschlossen: 1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben: 2 Mobiltelefone Samsung (Verz. Nr. 6.001 und Verz. Nr. 6.004) 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erfassten biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind zu löschen, sobald das vorliegende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil-Gesetz). 34 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. März 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Die bei C.________ beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB); 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.00 200.00 CHF 12’600.00 Reisezuschlag CHF 825.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 878.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’303.00 CHF 1’101.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’404.35 Wobei der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 15'404.35 entschädigt. II. C.________ wird freigesprochen: vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach und – soweit Amphetamin sowie Ecstasy (MDMA) betreffend – mengenmässig qualifiziert sowie teilweise gemeinsam mit A.________ begangen in der Zeit vom 24. Juli 2020 bis 26. Januar 2021 in G.________(Ortschaft) durch Erwerb oder auf andere Weise Erlangen, Aufbewahren bzw. Aufbewahren lassen, Besitz, Veräussern, auf andere Weise Verschaffen oder in Verkehr bringen sowie Anstaltentreffen zum Veräussern von 1. 120.556 Kilogramm Marihuana (teilweise THC-haltig, teilweise CBD-Cannabis; davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2021 am Domizil von C.________ sichergestellt: 2.377 Kilogramm; davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Ja- nuar 2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 36.419 Kilogramm); 2. 9.6 Kilogramm Haschisch (davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2021 am Domizil von C.________ sichergestellt: 596 Gramm; davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 542 Gramm); 3. 2'225 Gramm Amphetamingemisch (davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 1'030 Gramm); 4. 1'630 Stück Ecstasy Tabletten (davon anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Ja- nuar 2021 am Domizil von A.________ sichergestellt: 495 Stück); 35 unter Ausrichtung einer Genugtuung an C.________ von CHF 15'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 4. März 2021 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Ver- hältnisse sowie unter Tragung der anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'119.00 und der anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 durch den Kanton Bern. III. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C.________ durch Rechtsan- walt D.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.33 200.00 CHF 866.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 48.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 914.50 CHF 70.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 984.90 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.58 200.00 CHF 5’316.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 62.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’528.20 CHF 447.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’976.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'960.90. IV. Weiter wird beschlossen: 1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben: - Digitalwaage (Verz. Nr. 1.005) - iPhone s (Verz. Nr. 2.014) 36 2. Folgende beschlagnahmten Geldbeträge von total CHF 5'421.60 werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben: - USD 1'130.00, CHF 1'170.00 (Verz. Nr. 2.015) - Kinderportemonnaie mit CHF 1'150.00 (Verz. Nr. 3.021) - CHF 1'050.00 (Verz. Nr. 3.026) - Portemonnaie mit CHF 1'060.00 (Verz. Nr. 4.028) 3. Das von C.________ erstellte DNA-Profil und die erfassten biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind zu löschen, sobald das vorliegende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil-Gesetz). Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten 2/Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten 2/Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 1. November 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 24. März 2025) Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Zybach Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 37