2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 140.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'200.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft