2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. November 2021 auf der Autobahn A1 C.________, Fahrtrichtung D.________, durch unzulässiges Fahren auf dem Pannenstreifen; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 StGB 26 Abs. 1, 35 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2 SVG 8 Abs. 3, 36 Abs. 3 und 5 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.