426 Abs. 1 StPO vollumfänglich zu tragen. 14.2 Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Freispruch vollumfänglich und wird für das Berufungsverfahren entsprechend kostenpflichtig. Gestützt auf Art. 424 18 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 und Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) werden die Verfahrenskosten auf CHF 2'500.00 bestimmt.