14. Verfahrenskosten 14.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 2'200.00. Gründe für eine fehlerhafte Kostenbestimmung werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich zu tragen.