Im ordentlichen Verfahren kann die Bussenliste der OBV als Richtlinie herangezogen werden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2018 14 vom 13. Juli 2018 E. 20.2). Vorliegend befuhr der Beschuldigte mit mindestens zwei Rädern seines Personenwagens den Pannenstreifen auf der Autobahn. Mit rund 50 Metern war die gefahrene Strecke relativ kurz. Das Verschulden ist insgesamt gering, zumal es sich bei der Tat primär um ein Ausweichmanöver handelte. Der Beschuldigte handelte jedoch direktvorsätzlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie der OBV ist die Busse vorliegend auf CHF 140.00 zu bestimmen.