je mit Hinweisen). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Gemäss Anhang 1, Ziff. 328 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) beträgt die Busse für das Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen oder Autostrassen CHF 140.00. Im ordentlichen Verfahren kann die Bussenliste der OBV als Richtlinie herangezogen werden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2018 14 vom 13. Juli 2018 E. 20.2).