13. Strafe für die einfache Verkehrsregelverletzung durch unzulässiges Fahren auf dem Pannenstreifen Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Bussen (im Geldsummensystem) und Geldstrafen (im Tagessatzsystem) sind keine gleichartigen Strafarten (BGE 147 IV 471 E. 5.2.5). Da die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, ist die Busse somit kumulativ zur bedingten Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; je mit Hinweisen).