Da die VBRS- Richtlinien lediglich als Leitlinien dienen und für die Kammer nicht bindend sind, werden von den hiervor festgesetzten 12 Tagessätzen Geldstrafe zwei Tagessätze zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 240.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt zwei Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die restlichen 10 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 120.00 bleibt der bedingte Strafvollzug bestehen.