Da das Vorgehen des Beschuldigten trotz des geringfügigen Verschuldens nicht zu bagatellisieren ist, scheint es vorliegend angemessen, nebst der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse zu verhängen. Laut VBRS-Richtlinien beträgt diese bei Rechtsüberholen auf der Autobahn mindestens CHF 500.00, womit die vom Bundesgericht festgesetzte Grenze von 20 % jedoch überschritten würde. Da die VBRS- Richtlinien lediglich als Leitlinien dienen und für die Kammer nicht bindend sind, werden von den hiervor festgesetzten 12 Tagessätzen Geldstrafe zwei Tagessätze zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 240.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen.