Die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB darf im Grundsatz höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Da das Vorgehen des Beschuldigten trotz des geringfügigen Verschuldens nicht zu bagatellisieren ist, scheint es vorliegend angemessen, nebst der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse zu verhängen.