Eine solch ungünstige Prognose liegt beim Beschuldigten klarerweise nicht vor. Ihm ist deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit ist auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen. 12.6 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art.