12.5 Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demzufolge ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Eine solch ungünstige Prognose liegt beim Beschuldigten klarerweise nicht vor.