BGer 6B_681/2011 vom 12. März 2012 E. 5.2). 12.4.2 Berechnung im konkreten Fall Der Beschuldigte liess sich per 1. Februar 2023 pensionieren und dabei sein Kapital auszahlen (pag. 154 Z. 17). Seit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters am 1. Mai 2024 bezieht er eine monatliche AHV-Rente von CHF 2'450.00 (pag. 256). Nebst dem verfügt der Beschuldigte über ein steuerbares Vermögen von CHF 500'000.00, eine Liegenschaft im Wert von CHF 900'000.00 und hat Hypothekarschulden in der Höhe von CHF 620'000.00 (pag. 256 f.). Er ist verheiratet und hat