und lebt in geregelten Verhältnissen. Gründe für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit sind keine auszumachen. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte zudem stets korrekt. Er machte zwar Aussagen zum Unfallhergang, ein eigentliches Geständnis, das nach der Rechtsprechung strafmindernd zu berücksichtigen wäre, liegt dagegen nicht vor (vgl. BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 161). Die Täterkomponenten sind somit neutral zu gewichten und es bleibt im Ergebnis bei einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen. 12.4 Höhe des Tagessatzes 12.4.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art.