15 Tatschwere zufolge eventualvorsätzlicher Begehung leicht strafmindernd, nämlich im Umfang von zwei Tagessätzen, auf die Strafe aus. Das (Gesamt-)Tatverschulden des Beschuldigten wiegt – in Relation zum weiten Strafrahmen – nach wie vor sehr leicht und bleibt, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, bei 12 Tagessätzen. 12.3 Täterkomponenten Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. Strafregisterauszug vom 2. August 2024, pag. 258) und lebt in geregelten Verhältnissen.