Die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte und die Verkehrssituation aufgrund der drei Spuren ohnehin eher kompliziert war, wirkt sich demgegenüber erschwerend aus. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden im Verhältnis zu anderen denkbaren groben Verkehrsregelverletzungen immer noch sehr leicht. Hierfür sind – nicht zuletzt auch mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), die eine Strafe von mindestens 12 Strafeinheiten vorschlagen – insgesamt 14 Tagessätze zu veranschlagen.