Mit der Kollision realisierte sich die Gefahr denn auch. Zu berücksichtigen gilt indes, dass der Beschuldigte das besagte Manöver bei sehr geringem Tempo vornahm und die gefährliche Situation vom Lenker des Lieferwagens mitverursacht wurde. Ausserdem fand der Vorfall bei Tageslicht und auf trockener Strasse statt, womit sich auch in dieser Hinsicht keine besondere Verwerflichkeit des Handels des Beschuldigten ergibt. Die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte und die Verkehrssituation aufgrund der drei Spuren ohnehin eher kompliziert war, wirkt sich demgegenüber erschwerend aus.