90 SVG schützen in erster Linie den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Mittelbar geschützt sind zudem Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen (BGE 138 IV 258 E. 3.1, 3.2 und 4.1). Diese Rechtsgüter hat der Beschuldigte konkret gefährdet, indem er auf dem Pannenstreifen rechts am Lieferwagen mit Anhänger vorbeifuhr, anschliessend leicht nach links zog und vor diesem wieder vollständig auf die Normalspur einschwenken wollte, bevor es zur Kollision kam. Mit der Kollision realisierte sich die Gefahr denn auch.