Aussergewöhnliche Umstände, derentwegen dieser ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5), liegen keine vor. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wiegt das Verschulden des Beschuldigten insgesamt leicht. Auch mit Blick auf die präventive Effizienz der Strafe sind keine Gründe ersichtlich, um auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Eine Geldstrafe erweist sich als zweckmässig und ausreichend. 12.2 Tatkomponenten 12.2.1 Objektive Tatschwere Die Verkehrsregeln bzw. die Strafbestimmungen von Art. 90 SVG schützen in erster Linie den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen.