14 12. Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn 12.1 Strafrahmen und Strafart Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird, wer sich der groben Verkehrsregelverletzung schuldig macht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen erstreckt sich somit von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, derentwegen dieser ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5), liegen keine vor.