je mit Hinweisen). Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen soll im Regelfall jene gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3; je mit Hinweisen).