vgl. dazu BGE 149 IV 217 E. 1.1). Nach der Festlegung des Tatverschuldens für sämtliche Delikte sind die Täterkomponenten zu prüfen (BGer 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4; 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1).