10. Konkurrenzen Der Beschuldigte hat mit seinem Manöver mehrere Verkehrsregeln gleichzeitig verletzt und dabei sowohl eine grobe als auch eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen. Dies genügt zur Annahme von Idealkonkurrenz, da Art. 90 SVG eine Vielzahl von Tatbeständen mit Strafe bedroht. Werden auf einer Fahrt also mehrere Verkehrsregeln verletzt, besteht innerhalb von Art. 90 SVG grundsätzlich echte Konkurrenz zwischen den einzelnen Tatbeständen (vgl. BGE 91 IV 91 E. 2; WEISSENBER- GER, a.a.O., N 41 f. zu Art. 90). IV. Strafzumessung