90 Abs. 1 SVG ist erfüllt. Auch wenn dem Beschuldigten zuzugestehen ist, dass er sich bis zu einem gewissen Grad wohl in einer Stresssituation befand, entschied er sich wissentlich und willentlich für das Ausweichmanöver mit Weiterfahrt auf dem Pannenstreifen und handelte damit vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG ist demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen wiederum keine vor. Insbesondere kann sich der Beschuldigte, auch was das Fahren auf dem Pannenstreifen