VRV es erlaubt hätte, sondern befuhr den Pannenstreifen über eine Strecke von mindestens 50 Metern, wobei er im Begriff war, den Lieferwagen links von ihm zu überholen. Damit nutzte er den Pannenstreifen unerlaubterweise und verstiess gegen Art. 36 Abs. 3 VRV. Dass der Beschuldigte sich mit seinem Fahrzeug nicht vollständig, das heisst nicht mit allen vier Rädern, auf dem Pannenstreifen befand, ändert an dieser rechtlichen Einordnung nichts. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG ist erfüllt.