SVG genügt einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Der Tatbestand kann aber auch vorsätzlich erfüllt werden, wobei Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 58 zu Art. 90). 9.2 Subsumtion Der Beschuldigte befuhr mit mindestens der Hälfte seines Personenwagens den Pannenstreifen. Zwar tat er dies, um dem sich seitlich nähernden Lieferwagen mit Anhänger auszuweichen. In der Folge nahm er jedoch keinen Nothalt vor, wie Art. 36 Abs. 3 VRV es erlaubt hätte, sondern befuhr den Pannenstreifen über eine Strecke von mindestens 50 Metern, wobei er im Begriff war, den Lieferwagen links von ihm zu überholen.